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Stand 09/2019


I. Allgemeines, Geltungsbereich


1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (z.B. Beschaffung, Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen) gelten ausschließlich für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern, also natürlichen Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sie gelten auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Bei Erteilung eines Auftrages erkennt der Lieferant unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen unter Verzicht auf einen späteren Widerruf als allein verbindlich an.

3. Spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten durch uns gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen als angenommen.

4. Hinweisen des Lieferanten auf seine eigenen Geschäftsbedingungen, insbesondere seine eigenen entgegenstehenden, abweichenden zusätzliche oder ergänzende Allgemeinen Lieferbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Insbesondere liegt in unserem Schweigen zu Bedingungen des Lieferanten, der Entgegennahme bei Lieferung oder der Zahlung keine Zustimmung zu den Bedingungen des Lieferanten. 

5. Abweichende Bedingungen des Lieferanten oder Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ist der Lieferant hiermit nicht einverstanden, so muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. In diesem Fall können wir die Bestellung zurückziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können.

6. Verweisungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften, haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert werden


II. Bestellung, Auftragsbestätigung, Herzustellende Sachen


1. Alle Bestellungen sowie Änderungen und Ergänzungen bereits erteilter Aufträge sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab deren Zugang bei ihm anzunehmen; andernfalls sind wir an diese Bestellung nicht mehr gebunden. Weichen Auftragsannahme und/oder Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung ab, sind wir von diesem ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit unserer schriftlichen Zustimmung zustande.

2. Bestehen Rahmenverträge und/oder Konditionenabreden mit dem Lieferanten ist er bis zur dort ggfls. bestimmten maximalen Menge verpflichtet, unsere Bestellungen zu den in der Bestellung genannten Konditionen zu bedienen und uns zu beliefern, sofern sich aus der jeweiligen Abrede nichts Abweichendes ergibt.

3. Wenn und soweit sich der Lieferant zur Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen verpflichtet, sind uns diese – unabhängig von der gesetzlichen Eigentumslage – zu übereignen. Es kann sich dabei sowohl um Serienfertigungen des Lieferanten als auch um Einzelanfertigungen (nicht vertretbare Sachen) für uns handeln. Sofern sich daher aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, findet auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns – ggf. nach Maßgabe von § 651 BGB – Kaufvertragsrecht (§§ 433 ff. BGB) Anwendung.

4. Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren beantragt, so können wir bis zu dessen Eröffnung vom Vertrag zurücktreten, und zwar nach unserer Wahl insgesamt oder für den nicht erfüllten Teil.

5. Bei Rahmenverträgen und/oder Konditionenabreden besteht eine Pflicht zur Abnahme bestimmter (Mindest-)Mengen durch uns nicht, sofern sich aus der jeweiligen Abrede nichts Abweichendes ergibt.


III. Preise, Zahlungsbedingungen


1. Der in der Bestellung ausgewiesene oder in einer etwaigen Rahmen- oder Konditionenvereinbarung zwischen den Parteien festgelegte Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ an die auf der Bestellung von uns angegebene Versandadresse sowie die Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

2. Preisänderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung und müssen uns mindestens 3 Monate vor beabsichtigter Gültigkeit eingereicht werden.

3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene SAP Artikelnummer und die richtige Rechnungsadresse angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb 14 Tagen gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

5. In Zahlungsverzug kommen wir jedoch nicht ohne Mahnung durch den Lieferanten.

6. Bei fehlerhafter Lieferung können wir die Zahlung in angemessenen Umfang bis zur Erfüllung zurückhalten; die übrigen uns zustehenden Rechte bleiben uns vorbehalten.


IV. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung 


1. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen der mit uns geschlossene Vertrag sowie der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Auf Wunsch erteilen wir diese Zustimmung, wenn Gegenansprüche vorhanden sind. 

2. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung wegen etwaiger Gegenforderungen ist für den Lieferanten ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht muss außerdem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


V. Lieferzeit, Lieferverzug


1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Lieferfristen laufen ab dem Bestelldatum. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht innerhalb der in der Bestellung angegebenen Lieferzeit, so kommt er nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mahnung in Verzug, es sei denn der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu verschulden.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3. Kommt der Lieferant mit seiner Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 15%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche stehen uns ungekürzt zu und bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Lieferanten steht jedoch das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge seines Lieferverzuges uns gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

4. Vorstehender Abs. 3 gilt entsprechend, wenn die Lieferverzögerung zwar auf höherer Gewalt beruht, der Lieferant es jedoch schuldhaft versäumt, uns hierüber unverzüglich ab seiner Kenntnis von der voraussichtlich verspäteten Lieferung zu informieren. Sind Lieferverzögerungen absehbar, so hat der Lieferant uns unverzüglich zu informieren. Unsere Rechte bei Lieferverzug werden dadurch nicht berührt.


VI. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Dokumente


1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach unseren Weisungen „frei Bestimmungsort“ an diesen zu erfolgen. Dieser Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Der Übergabe steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. Die Gefahr geht auch dann erst mit Übergabe bzw. Annahmeverzug auf uns über, wenn die Ware infolge eines Mangels eines von uns gelieferten Stoffes oder infolge einer von uns für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist. § 645 Abs. 1 BGB gilt insoweit auch dann nicht, wenn es sich bei der Ware um eine nicht vertretbare Sache handelt. Unsere weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt im Sinne von § 645 Abs. 2 BGB unberührt.

3. Für den Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Angebot des Lieferanten auch dann erforderlich ist, wenn unserer Mitwirkungshandlung ein kalendermäßig bestimmtes Ereignis (z.B. Mitteilung eines bestimmten Arbeitsstandes durch den Lieferanten) vorauszugehen hat; § 296 S. 2 BGB gilt also insoweit nicht.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer sowie ggfls. die Öko-Kontrollstellen-Nummer anzugeben. Unterlässt er dies und entstehen dadurch Verzögerungen in der Bearbeitung, haben wir für diese nicht einzustehen.


VII. Verpackung


Der Lieferant ist verpflichtet, Transportverpackungen auf seine Kosten an dem jeweiligen Anlieferungsort zurückzunehmen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung und eine ggf. erforderliche Entsorgung zu veranlassen.


VIII. Versicherung


Alle Lieferungen sind von uns ab Gefahrübergang auf eigene Kosten versichert; uns in Rechnung gestellte Beträge für Versicherungen ab Gefahrübergang erkennen wir daher nicht an.


IX. Produkthaftung


1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Warn- und/oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Warn- und/oder Rückrufaktion werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – vor deren Beginn unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. EUR pro Personenschaden/ Sachschaden (pauschal) zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten zu, so bleiben diese unberührt.


X. Schutzrechte Dritter


1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre für ihn vorhersehbare Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

2. Werden wir von einem Dritten wegen einer solchen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind bei Vorliegen einer Freistellungserklärung nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

4. Das Vorstehende gilt nicht, wenn und soweit der Lieferant die Ware nach von uns gestellten Unterlagen, Mustern, Modellen oder vergleichbaren Vorlagen hergestellt hat und nicht wusste und wissen musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.


XI. Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte, Beistellungen


1. Ein Eigentumsvorbehalt wird von uns nur bis zur Regulierung der jeweiligen Rechnung für die betreffende Lieferung anerkannt. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch ausgeschlossen.

2. An zur Ausführung der Bestellung übergebenen Waren, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte vor.

3. Sofern wir Waren, Vorräte, Materialien, Teile oder Werkzeuge dem Lieferanten zur Verfügung beistellen und/oder finanzieren, behalten wir uns an diesen das Eigentum vor. Sie sind als solche getrennt zu lagern bzw. aufzubewahren und dürfen nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Auf unseren Wunsch hin ist der Lieferant verpflichtet, die uns gehörenden Waren, Vorräte, Materialien, Teile oder Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und zu pflegen bzw. zu warten und an uns herauszugeben.

4. Verarbeitungen oder Vermischungen durch den Lieferanten werden stets für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet bzw. untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen, zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung.

5. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant an uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.


XII. Mitwirkungspflichten und Haftung bei anzufertigen Bestellungen


Erbringen wir eine mit dem Lieferanten vereinbarte Leistung oder Mitwirkungshandlung (zusammen „Leistung“) nicht oder nicht vertragsgemäß, so hat der Lieferant uns zunächst zur Erbringung bzw. Nachholung der Leistung eine angemessene Frist einzuräumen. Erbringen wir die erbrachte Leistung dann nicht innerhalb einer Nachfrist, so kann der Lieferant einen (Teil-) Rücktritt vom Vertrag nur innerhalb einer weiteren Frist von 2 Monaten, beginnend mit der ursprünglichen Fälligkeit der von uns nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung, erklären.


XIII. Beschaffenheit, Qualität, Dokumentation 


1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren den jeweils geltenden nationalen und europarechtlichen Bestimmungen entsprechen. 

2. Der Lieferant hat die von ihm zu liefernden und ggf. hergestellten Waren vor der Auslieferung auf Einhaltung der für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen. Lebensmittel müssen insbesondere den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), der Rückstands-Höchstmengenverordnung sowie den übrigen lebensmittelrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zum aktuellen Stand, Elektro- und Elektronikgeräte den Vorschriften des ElektroG, z.B. hinsichtlich der Registrierung, entsprechen. Die ausgelieferten Produkte müssen die rechtlich erforderlichen Kennzeichnungen (z.B. Herstellerbezeichnung und/oder Sicherheitszeichen wie VDE-TÜV-GS-CE) tragen und nach den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Richtlinien gefertigt worden sein. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im ihm rechtzeitig mitgeteilten Verkaufsland verkehrsfähig sind.

3. Sieht § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung für ein uns von dem Lieferanten geliefertes Produkt eine Konformitätserklärung vor, so hat er uns diese unaufgefordert bis zum 10. Januar eines Kalenderjahres zu übermitteln.

4. Ebenfalls bis zum 10. Januar eines Kalenderjahres hat der Lieferant uns alle von uns vorgegebenen Dokumente zu übermitteln, die wir für die Bio Audifizierung benötigen (Lieferantenselbstauskunft, Spezifikationen, etc).

5. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware keiner Vertriebsbindung unterliegt und für das mitgeteilte Verkaufsland produziert wurde, dass sie Originalware ist und keine Rechte Dritter wie gewerbliche Schutzrechte, Marken- und Urheberrechte verletzt.

6. Der Lieferant hat alle vereinbarten Produktspezifikationen einzuhalten. Abweichungen sind nur nach einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Zusätzlich gewährleistet der Lieferant, dass die Qualität der Produkte auf dem Stand der Technik ist und unserer Produktanforderung sowie etwaigen Beschaffenheitsvereinbarungen entspricht.

7. Die gelieferten Produkte dürfen weder genetisch (gentechnisch) veränderte Organismen (GVO) enthalten noch aus solchen bestehen noch aus GVO hergestellt werden noch Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, einschließlich Zusatzstoffen und Aromen. Ausgenommen hiervon sind zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontaminationen mit genetisch verändertem Material bis zu einem Schwellenwert von 0,9 % bezogen auf die einzelne Zutat. Es gelten ferner die weiteren Ausnahmen nach Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gemäß ihrem jeweils aktuellen Stand.

8. Der Lieferant stellt die Rückverfolgbarkeit der unter Art. 17 der Verordnung (EG) 1935/2004 sowie der unter Art. 18 der Verordnung (EG) 178/2002 fallenden Ware sicher.

9. Der Lieferant wird uns von allen behördlichen Beanstandungen sowie Beanstandungen und Untersuchungen der Stiftung Warentest und Öko-Test, die ihm in Bezug auf die gelieferten Artikel bekannt werden, unverzüglich in Kenntnis setzen.


XIV. Sonderregelungen für Eigenmarken 


1. Der Lieferant unterstützt und berät uns bei der Entwicklung und Gestaltung der zu liefernden Söbbeke Eigenmarken (im Folgenden auch: Eigenmarken oder Artikel) nach besten Kräften, insbesondere bezüglich der Produktgestaltung, der Produktaufmachung und der vorgeschriebenen Etikettierung.

2. Die Herstellung der zu liefernden Artikel erfolgt in Abstimmung der Vertragsparteien und zwar nach der zuletzt von uns vorgegebenen bzw. der zuletzt schriftlich von uns bestätigten Produktanforderung.

3. Verpackung, Etiketten sowie Aufmachung/Gestaltung (im Folgenden „Ausstattung“ genannt) dieser Artikel erfolgen ebenfalls in Abstimmung der Vertragsparteien und zwar nach den letzten von uns vorgegebenen Mustern oder den letzten schriftlich von uns bestätigten Richtlinien und Anweisungen. Die Kosten einer Agentur für die Entwicklung und Gestaltung der Ausstattung werden vom Lieferanten übernommen.

4. Wir können eine Änderung der Ausstattung der Eigenmarken unter Berücksichtigung des bereits freigegebenen Verpackungsmaterials mit einer Frist von 4 Monaten verlangen, die dann umzusetzen ist. Der Lieferant kann eine Änderung der Ausstattung nur einvernehmlich mit uns vornehmen; ihm steht kein Recht zur Änderung zu.

5. Der Lieferant beschafft sich das Verpackungsmaterial auf eigene Rechnung und Gefahr.


XV. Mängelansprüche und Schadenersatz 


1. Wir rügen Mängel der Ware innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden; insoweit verzichtet der Lieferant darauf, die Verspätung der Mängelrüge einzuwenden. Bei leicht verderblicher Ware (z.B. Molkerei- und Frischeprodukte) ist angemessen eine Frist von 2 Werktagen, bei allen übrigen Waren ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie jedenfalls binnen 2 Wochen erfolgt.

2. Im Falle von Mängelansprüchen ist der Lieferant verpflichtet, uns die durch die Abwicklung von Mängelrügen und Mängelansprüchen entstehenden Kosten zu erstatten. Hat der Lieferant den Mangel zu vertreten, so sind wir berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 25 % des Bruttowarenwertes der der mangelbehafteten gelieferten Charge für entgangenen Gewinn, Kosten der Rücknahme, Rückruf- sowie Entsorgungskosten für bereits ausgelieferte bzw. in den jeweiligen Geschäften befindliche Waren zu verlangen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass ein wesentlich geringerer oder kein Schaden eingetreten ist.

3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen hat der Lieferant zu tragen. Die gesetzlichen Rechte auf Schadenersatz, insbesondere die auf Schadenersatz statt der Leistung, bleiben vorbehalten. §§ 478 und 479 BGB gelten im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und uns.

4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn eine dem Lieferanten zur Mangelbeseitigung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist.

5. Im Falle unseres Rücktritts muss der Lieferant die gelieferte Ware unverzüglich zurücknehmen. Kommt der Lieferant in Annahmeverzug, so können wir für die Aufbewahrung einen Betrag von € 8,00 je Kubikmeter Rauminhalt und angefangenem Monat verlangen. Außerdem sind wir in diesem Fall nach vorheriger fruchtloser Mahnung insbesondere zur anderweitigen Verwertung der Ware auf Kosten des Lieferanten berechtigt.

6. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneuter fehlerhafter Lieferung auch für den noch nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt..

7. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Machen wir Ansprüche wegen Rechtsmängeln geltend, die in Rechten eines Dritten begründet sind, so kann sich der Lieferant uns gegenüber erst dann nach Ablauf der genannten Verjährungsfrist auf Verjährung berufen, wenn er die Verjährungseinrede auch dem Dritten gegenüber wirksam erheben könnte.


 XVI. Kartellrecht


1. Hat der Lieferant im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis nachweislich eine Abrede getroffen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er einen Betrag in Höhe von 5 vom Hundert des Nettowarenwerts (nach Skonto) derjenigen Waren als Vertragsstrafe an uns zu zahlen, die von den wettbewerbsbeschränkenden Abrede betroffen waren. 

2. Der Nachweis kann durch einen bestandskräftigen Bußgeldbescheid einer Kartellbehörde geführt werden. Ist einer solchen gegen den Lieferanten ergangen, so ist der Lieferant uns zur vollumfänglichen Auskunft verpflichtet, soweit unser Lieferverhältnis betroffen ist.


XVII. Geheimhaltung


Der Lieferant ist verpflichtet, alle Daten sowie die Vertragsbezeichnung selbst, sowie alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrags. Sie erlischt erst dann, wenn insoweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist. 


XVIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für Lieferungen des Lieferanten ist der Ort, an den er die Ware zu liefern hat. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Gronau.

2. Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Gronau oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtstand des Lieferanten.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Vertrags-/ Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.


XIX. Sonstiges


1. Es ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehenden Geschäftsverbindungen in Werbematerial Bezug zu nehmen.

2. Der Lieferant stimmt der Speicherung, Verarbeitung sowie die Weitergabe von Daten aus seinem Vertragsverhältnis mit uns an Dritte im Rahmen der Zulässigkeit nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Datenschutzgesetz und der DSGVO zu, sofern dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Detail hierzu können bei uns jederzeit abgefragt und die Zustimmung widerrufen werden.

 
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